Unterhaltspflicht bei Pflegebedürftigkeit: neue Regelungen

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Unterhaltspflicht bei Pflegebedürftigkeit: neue Regelungen

 

Inzwischen hat es sich herum gesprochen: Seit dem 01.01.2020 sind Kinder ihren pflegebedürftigen Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet.

Was heißt das genau? Wie wird das Jahresbruttoeinkommen berechnet, was passiert, wenn mehrere Geschwister zur Familie gehören, und wie ist es geregelt, wenn vor dem 01. Januar Unterhaltszahlungen geleistet wurden? 

 

Diese Fragen kommen meist erst dann auf, wenn Eltern Ihre Pflege nicht aus dem eigenen Einkommen bestreiten können und beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt haben. Da Sozialhilfe nachrangig ist, wird erst festgestellt, ob es eventuell unterhaltspflichtige Kinder gibt, die über 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen und die vorrangig herangezogen werden müssen. 

 

Zum Einkommen zählt dabei nicht nur das Gehalt und eventuelle Sonderzahlungen vom Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, sondern auch Einkommen aus Vermietungen oder Verpachtungen zum Beispiel. Sämtliche Einkünfte werden zusammengezogen, um das Gesamteinkommen zu berechnen. Selbständig tätige können Werbungskosten vom Gesamteinkommen abziehen.

Teil der neuen gesetzlichen Regelung ist allerdings die Vermutung, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Personen die neue Jahreseinkommensgrenze nichtüberschreitet.

Gibt es jedoch Anhaltspunkte, dass eines der Kinder über die Einkommensgrenze hinaus verdient, kann das Sozialamt Auskünfte zu deren Einkommen einholen.Die Auskunftspflicht besteht in diesem Fall nicht nur für das Kind, welches über die Leistungsgrenze hinaus verdient, sondern für alle Geschwister. Der Grund hierfür ist, dass Die Unterhaltspflicht entsprechend der finanziellen Möglichkeiten der Kinder aufgeteilt wird und der- oder diejenige, die Unterhalt zahlen müssen, nur anteilig herangezogen werden.

 

Sollten Sie vor dem 01.01.2020 Unterhalt für die Pflege ihrer Eltern gezahlt haben, Ihr Einkommen die Einkommensgrenze aber nicht überschreitet, müssen Sie keine weiteren Schritte unternehmen, außer eventuelle Daueraufträge zu kündigen. 

 

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an das Homecare-Eldercare Team des pme Familienservice.