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Pflegezeit und Familienpflegezeit
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Pflege & Beruf - Gesetze & Regelungen - Freistellungsregelungen: Pflegezeit & Co.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Das seit 01.07.2008 gültige Pflegezeitgesetz und das seit 01.01.2012 gültige Familienpflegezeitgesetz sollen erwerbstätigen Menschen die Vereinbarkeit von Beruf und häuslicher Pflege von Angehörigen erleichtern. Beide Gesetze sind zum 01.01.2015 durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ausgebaut worden. Sie sehen mehrere Formen der Freistellung von erwerbstätigen pflegenden Angehörigen vor und beinhalten außerdem finanzielle Entlastungen.
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, soll Beschäftigten die Pflege von nahen Angehörigen erleichtert werden. Das Gesetz sieht drei Formen des Freistellungsanspruchs vor:
- Die Freistellung bei einer kurzzeitigen, pflegebedingten Arbeitsverhinderung für maximal zehn Tage
- Die Pflegezeit, die eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten ermöglicht und
- Die Familienpflegezeit, die eine Freistellung in Teilzeit von bis zu zwei Jahren beinhaltet.
Das Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, jedoch nicht für Beamte. In den Bundes- bzw. Landesgesetzen, die für Beamte gelten, wurden bisher nur teilweise ähnliche Bestimmungen übernommen.
Als nahe Angehörige gelten Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Eine akut aufgetretene Pflegesituation liegt vor, wenn der zu pflegende nahe Angehörige plötzlich und unerwartet in eine Pflegesituation gerät oder wenn sich seine bereits bestehende Pflegesituation plötzlich und unerwartet deutlich verschlechtert.
Ankündigung
Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann vom Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung verlangen. ?
Pflegeunterstützungsgeld und Versicherungsschutz
Mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld verbunden. Diese Lohnersatzleistung wird auf Antrag von der Kranken- bzw. Pflegeversicherung des betroffenen Angehörigen gezahlt. Sie beträgt 90 Prozent des kalendertäglichen ausgefallenen Netto- Arbeitsentgelts, maximal jedoch 96,25 Euro pro Tag. Der Schutz der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.
Anspruchsberechtigung
Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung sowie das Pflegeunterstützungsgeld können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen, unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten, der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit, und unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder in Teilzeit beschäftigt sind. Der Anspruch besteht auch für geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber). ?
Pflegezeit
Seit dem 1. Januar 2015 haben Beschäftigte das Recht, sich von der Arbeit vollständig oder teilweise freistellen zu lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, der mindestens Pflegestufe 1 hat, in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern eines Betriebs mit mehr als 15 Beschäftigten.
Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger
Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen, die mindestens die Pflegestufe 1 haben, besteht dieser Rechtsanspruch auf Pflegezeit auch dann, wenn sie nicht häuslich, sondern außerhalb des Hauses, z.B. in einer Klinik, einem Heim oder einem Hospiz betreut werden.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase besteht ein Rechtsanspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit von bis zu drei Monaten, auch wenn sie nicht zu Hause, sondern z.B. in einer Klinik, einem Heim oder einem Hospiz betreut werden. Eine Pflegestufe muss nicht vorliegen. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der nahe Angehörige an einer progredient verlaufenden Krankheit erkrankt ist oder eine Erkrankung so weit vorangeschritten ist, dass eine Heilung ausgeschlossen werden muss und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist. Über das Vorliegen der Voraussetzungen müssen Beschäftigte dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen.
Ankündigungsfrist
Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Inanspruchnahme schriftlich angekündigt werden. Bei Inanspruchnahme der vollständigen Freistellung muss der geplante Zeitraum mitgeteilt werden, bei teilweiser Freistellung ist mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit
Die Pflegezeit kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Sie endet automatisch vor Ablauf des mit dem Arbeitgeber vereinbarten Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar ist oder der nahe Angehörige verstorben ist.
Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Beschäftigten, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich zu reduzieren, um sich der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen, der mindestens die Pflegestufe 1 hat, zu widmen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern eines Betriebs mit mehr als 25 Beschäftigten.
Die Familienpflegezeit ist auf einen Zeitraum von 24 Monaten pro pflegebedürftigem Angehörigen begrenzt, die Arbeitszeit kann auf minimal 15 Wochenstunden reduziert werden. Die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden muss lediglich im Jahresdurchschnitt erbracht werden. Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit ist mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger
Bei minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen, die mindestens die Pflegestufe 1 haben, besteht dieser Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit auch dann, wenn sie nicht häuslich, sondern außerhalb des Hauses, z.B. in einer Klinik, einem Heim oder einem Hospiz betreut werden.
Ankündigungsfrist
Die Familienpflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Inanspruchnahme schriftlich angekündigt werden.
Vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit
Für die vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit gelten die gleichen Regelungen wie bei der vorzeitigen Beendigung der Pflegzeit.
Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit
Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können nacheinander in Anspruch genommen werden, die Gesamtdauer der Freistellungen darf aber 24 Monate nicht überschreiten. Wird die Familienpflegezeit direkt im Anschluss an die Pflegezeit genommen, muss dies dem Arbeitgeber gegenüber spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit schriftlich angekündigt werden.
Zinsloses Darlehen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit
Um den entstehenden Verdienstausfall abzufedern, haben Beschäftigte sowohl während der Familienpflegezeit als auch während der Pflegezeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, das sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen können. Die Darlehenshöhe richtet sich nach ihrem Bruttoarbeitsentgelt und nach ihrer Steuerklasse. Sie beträgt ca. die Hälfte des ausgefallenen durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts und wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Das Darlehen wird innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit fällig und muss ab dem Ende der Freistellungsphase bzw. ab Ende der Darlehenszahlungen zurückgezahlt werden.
Um eine besondere Härte für den Beschäftigten zu verhindern, kann das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf Antrag die Rückzahlung stunden, die Fälligkeit also hinauszögern.
Sozialversicherung während der Pflegezeit und der Familienpflegezeit
Die Pflegeversicherung übernimmt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson mindestens zwei Monate lang mindestens 14 Stunden in der Woche (belegt durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes) pflegt und nebenher nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Lässt sich die Pflegeperson während der Pflegezeit vollständig freistellen und erhält kein Gehalt mehr vom Arbeitgeber, ist sie über diese Erwerbstätigkeit auch nicht mehr krankenversichert. In vielen Fällen kann die Pflegeperson dann über den Ehepartner im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert sein. Wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist, muss sich die Pflegeperson während der Pflegezeit freiwillig krankenversichern und einen Mindestbeitrag dafür entrichten, der auf Antrag von der Pflegeversicherung erstattet wird. Die Krankenversicherung zieht automatisch die Absicherung in der Pflegeversicherung nach sich. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten, der Beitrag wird von der Pflegeversicherung übernommen.
Kündigungsschutz
Für Beschäftigte besteht ein Kündigungsschutz von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zum Ende der Freistellung. Dies gilt sowohl für die Pflegezeit als auch die Familienpflegezeit.