Schulden: Wie Sie Ihr Weihnachtsgeld vor Pfändung schützen!
Wer finanzielle Probleme und Schulden hat, und auch schon von Lohn- oder Gehaltspfändung betroffen ist, kann sich trotzdem über das Weihnachtsgeld seines Arbeitgebers freuen. Denn das Weihnachtsgeld ist bis zu 750 Euro pfändungsgeschützt.
Die Regelungen sind klar: Weihnachtsvergütungen sind bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags gemäß § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 4 Nr. 1 ZPO unpfändbar. Ab dem 1. Juli 2024 beträgt dieser Betrag höchstens 750 Euro (§ 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 4 Nr. 1 ZPO).
Achtung: Von den 750 Euro werden noch Steuern und Sozialabgaben abgezogen.
Wie viel des Weihnachtsgeldes nicht pfändbar ist, muss der Arbeitgeber ermitteln und dem Arbeitnehmenden mit dem Gehalt überweisen. Dies läuft automatisch und der Arbeitnehmende braucht sich hier um nichts zu kümmern.
Sollte dies nicht automatisch geschehen, ist ein klärendes Gespräch seitens des Betroffenen mit seinem Arbeitgeber unbedingt in die Wege zu leiten.
Bei Ihnen liegt eine Kontopfändung vor? Dann tun Sie dies:
Bei wem allerdings eine Kontopfändung vorliegt, sollte dringend den unpfändbaren Betrag des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) um das Plus des Weihnachtsgeldes erhöhen. Nur weil Sie ein P-Konto haben, heißt das nicht, dass das pfändungsfreie Weihnachtsgeld geschützt ist. „Denn der geschützte Sockelbetrag sowie weitere bereits bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern“, weist die Verbraucherzentrale auf ihrer Website hin.
Hierzu muss der oder die Schuldner:in beim Vollstreckungsgericht des Wohnortes, dies ist eine Abteilung des Amtsgerichtes, unbedingt einen entsprechenden Antrag stellen.
Musterbrief: Zusätzliche Freigabe des Weihnachtsgeldes bei einem P-Konto
Ein Musterbrief (zusätzliche Freigabe des Weihnachtsgeldes bei einem P-Konto) kann bei der Verbraucherzentrale ganz unkompliziert heruntergeladen werden:
Musterbrief: Zusätzliche Freigabe des Weihnachtsgeldes
Wichtig: Die ausgezahlten Sonder-Vergütungen zum Jahresende müssen nicht unbedingt Weihnachtsgeld oder Weihnachtsgratifikation heißen, um den zusätzlichen Pfändungsschutz zu erhalten. Es genügt, wenn die Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest erfolgt – das heißt zwischen Mitte November und Mitte Januar des Folgejahres.
Betroffene Personen sollten bitte zügig aktiv werden, denn das Weihnachtsgeld wird meistens mit dem Novembergehalt ausgezahlt.
Bei Fragen oder Bedarf von Hilfestellung können sich Betroffene sehr gerne melden beim
Team der pme-Einkommens- und Budgetberatung
Angelika Heede
(Fachberaterin)
Quellen: