Raus aus den Schulden: Infos und Tipps
Mahnungen flattern ins Haus und immer mehr Rechnungen stapeln sich auf dem Tisch. Was genau können Sie tun, wenn Sie Rechnungen nicht mehr zahlen können? Wir zeigen, wie Sie welche Schritte Sie gehen können, um wieder schuldenfrei zu werden.
Inhalt
Zunächst ist wichtig: Stecken Sie nicht den Kopf in den Sand und legen Sie auf keinen Fall die Rechnungen ungeöffnet in die Schublade. Versuchen Sie stattdessen mit ihren Gläubigern Kontakt aufzunehmen.
1. Schulden abbauen: Stundung und Pfändungsschutzkonto
Ein erster Schritt wäre, den Gläubigern mitzuteilen, dass sie zahlungsunfähig sind und um eine so genannte Stundung bitten. Ein weiterer Schritt ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto), damit Ihnen keine Kontopfändung droht. Denn dann haben sie keinen Zugriff mehr auf Ihr Bankguthaben.
1.1. Wann kann ich um eine Stundung bei den Gläubigern bitten?
Wenn Sie absehen können, dass sich Ihre finanzielle Situation wieder verbessern wird und Sie Ihren Zahlungsaufforderungen bald nachkommen können, bitten Sie Ihre Gläubiger um eine sogenannte Stundung.
Das bedeutet, dass Sie sich (Schuldner) mit Ihren Gläubigern auf einen späteren Zeitpunkt einigen, an dem die offene Forderung zurückgezahlt werden muss. Die Höhe der Forderung bleibt dabei bestehen. Nur die Pflicht zur Zahlung, die eigentlich fällig wäre, wird zeitlich hinausgezögert. Empfehlenswert sind 12 Monate.
Tipp: Ein Nebenjob kann dabei helfen, Ihren derzeitigen finanziellen Engpass zu mildern.
Bitten Sie Ihre Gläubiger gleichzeitig von Pfändungen abzusehen und machen Sie die Einzugsermächtigung rückgängig, soweit Ihre Raten per Einzugsermächtigung eingezogen werden.
1.2. Pfändungsschutzkonto als Schutz vor Kontopfändung
Schuldner, denen eine Kontopfändung droht, sollten schnell handeln. Denn ist das Konto erst gepfändet, kann der Betroffene nicht mehr über sein Bankguthaben verfügen.
Spätestens, wenn Ihre Bank Sie über die bevorstehende Kontopfändung informiert hat, sollten Sie also die Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto muss gebührenfrei erfolgen.
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind bis zu einem Betrag von 1500 Euro je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist ein P-Konto wie ein normales Girokonto nutzbar, womit sowohl Barverfügungen als auch Überweisungen und Daueraufträge oder Lastschriften möglich sein sollen.
2. Was tun bei Zahlungsunfähigkeit?
Wenn es absehbar ist, dass sich Ihre Situation kurz- oder mittelfristig NICHT wieder ändern wird, schreiben Sie Ihre Gläubiger an und erklären Sie Ihre Situation. Stellen sie die vereinbarten Ratenzahlungen mit sofortiger Wirkung ein und widerrufen Sie die dazu erteilte Einzugsermächtigung ebenfalls mit sofortiger Wirkung.
Bitten Sie Ihre Gläubiger um zins- und kostenfreie Stundung und bitten Sie auch von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen bis Sie einen Zahlungsvorschlag unterbreiten können.
Bemühen Sie sich um eine Lösung ihrer finanziellen Situation z.B. durch Aufnahme einer Nebentätigkeit.
3. Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen
Wird durch einen Gläubiger Ihr Gehalt gepfändet, ist folgendes zu beachten:
Anhand der Pfändungstabelle können Sie ermitteln, welcher Teil Ihres Einkommens im Falle einer Pfändung von der Pfändung verschont bleibt bzw. welcher Betrag von Ihrem bereinigten Einkommen gepfändet wird.
Fragen und Antworten zur Pfändungstabelle
Maßgeblich für den Anteil des pfändbaren Einkommens ist die Anzahl der berechtigten Personen, denen der Gepfändete Unterhalt schuldet.
Als bereinigtes Nettoeinkommen gilt das reguläre, monatliche Nettoeinkommen, vermindert um Zulagen des Arbeitgebers, Einmalzahlungen, Vermögenswirksame Leistungen sowie die Hälfte von gegebenenfalls gewährtem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Überstundenvergütungen.
4. Wann kommt der oder die Gerichtsvollzieher:in?
Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter der Justiz. Ihre oder seine Aufgabe ist es, Urteile und Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken. Ein Gerichtsvollzieher wird demnach nur dann zu Ihnen nach Hause kommen, wenn er einen Vollstreckungstitel oder ein Urteil gegen Sie in der Hand hält.
4.1. Wie kommt der Gerichtsvollzieher an einen Vollstreckungstitel?
Den Vollstreckungstitel erhält der Gerichtsvollzieher nur dann, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und gegen Sie das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wurde.
Dies geschieht, wenn Sie auch nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung und Mahnung des Gläubigers die Forderung nicht begleichen und sich als Schuldner mit dem Gläubiger auch nicht anderweitig einigen konnten.
Ihnen wird dann zunächst der sogenannte Mahnbescheid förmlich zugestellt. Binnen einer Frist von 14 Tagen können Sie Widerspruch gegen die Forderung einlegen. Sollte die Forderung rechtmäßig sein, ist es nicht empfehlenswert zu widersprechen. Nach Ablauf der Frist wird ein Vollstreckungstitel gegen Sie erlassen, mit dem der Gerichtsvollzieher bei Ihnen 30 Jahre lang vollstrecken kann.
Es besteht immer die Chance, sich bereits im Vorfeld mit dem Gläubiger zu einigen. Holen Sie sich hierzu Rat bei Ihrem EBB-Berater des pme Familienservice oder bei den öffentlichen Schuldnerberatungsstellen.
Achten Sie bei der Zustellung des Mahnschreibens darauf, dass die Forderung in der Höhe und Art rechtmäßig ist und reichen Sie ggf. binnen einer Frist von 14 Tagen Widerspruch ein.
4.2. Wie soll ich mich dem Gerichtsvollzieher gegenüber verhalten?
In aller Regel kündigt der Gerichtsvollzieher sein Kommen schriftlich an. Allerdings muss er das nicht. Genausowenig müssen Sie einen Gerichtsvollzieher in Ihre Wohnung oder in Ihr Haus lassen. Sie können ihn auch jederzeit bitten, Ihre vier Wände wieder zu verlassen, auch wenn sie ihm bereits Zutritt gewährt haben.
Es ist aber empfehlenswert mit dem Gerichtsvollzieher zu kooperieren. Verwehren Sie ihm zweimal den Zutritt zu Ihrer Wohnung, kann er sich eine richterliche Durchsuchungsverordnung für Ihre Wohnräume besorgen. Sobald diese vorliegt, kann er ohne Ihre Zustimmung die Wohnung auf Ihre Kosten durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen.
Auch die Begleitung durch die Polizei kann angefordert werden, wenn der Gerichtsvollzieher Widerstand vermutet.
Pfändungen von Wertgegenständen oder Geld können erst erfolgen, wenn Sie den Vollstreckungstitel erhalten haben. Der Gerichtsvollzieher kann Ihnen den Titel aber auch bei seinem Besuch persönlich überreichen.
4.3. Was kann der Gerichtsvollzieher pfänden, was nicht?
Grundsätzlich ist der Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung daran interessiert, auf einfachstem Wege dem Gläubiger seine Forderungssumme zurückzuholen. Deshalb ist er vorrangig an Bargeld interessiert.
Der Gerichtsvollzieher muss hierbei allerdings beachten, welche Höhe er bei Ihnen überhaupt pfänden darf. Reicht die gepfändete Summe aus, um die gesamten Schulden zu tilgen, muss er Ihnen den entwerteten Originaltitel aushändigen.
Dinge des alltäglichen Lebens darf der Gerichtsvollzieher bei Ihnen nicht pfänden. Hierzu zählen Kleidung, Möbel, Geschirr, Elektrogeräte (z.B. Herd oder Waschmaschine, aber auch Fernseher).
Ist ein Gegenstand aber von besonders hohem Wert (z.B. ein Flachbildfernseher) kann der diesen mitnehmen, wenn er im Austausch ein minderwertiges Gerät hinstellt (Austauschpfändung). Gleiches gilt für Gegenstände, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen (wie ein Laptop für Programmierer).
Auch das Auto kann Ihnen nicht gepfändet werden, wenn sie es brauchen, um zur Arbeit zu gelangen und keine andere adäquate Möglichkeit besteht. Sind Sie allerdings im Besitz eines besonders teuren Modells, kann es im Rahmen einer Austauschpfändung gegen ein billigeres gewechselt werden.
Generell wird der Gerichtsvollzieher allerdings an Wertgegegenständen wie Schmuck (Ausnahme Ehering) und Antiquitäten interessiert sein und an Gegenständen, die im Falle einer Versteigerung die Summe einbringen, die den Aufwand der Pfändung rechtfertigen.
4.4. Wann kommt der Kuckuck ins Spiel?
Der Gerichtsvollzieher hat die Möglichkeit, ein Pfandsiegel (Kuckuck) auf Ihren Gegenständen anzubringen. Ab diesem Moment dürfen Sie nicht mehr über die Sache verfügen. Sie dürfen die Sache weder verschenken noch verkaufen, auch das Pfandsiegel darf nicht ohne strafrechtliche Folgen entfernt werden.
4.5. Hilfe! Der Gerichtsvollzieher will fremde Sachen pfänden!
Der Gerichtsvollzieher kann nicht wissen, was Ihnen gehört, was geliehen ist und was vielleicht noch gar nicht abbezahlt ist (Leasing, Ratenzahlung).
Um eine Pfändung zu verhindern, muss der wirkliche Eigentümer beim Vollstreckungsgericht eine so genannte Drittwiderspruchsklage erheben und sein Eigentum nachweisen. Eine Pfändung wird dann aufgehoben.
Wenn Sie in einem Haushalt leben, der einer bescheidenen Lebensform entspricht, haben Sie nichts zu befürchten. Im Falle besonders teurer Gegenstände kann es zu Austauschpfändungen kommen.
Kommen Sie erst gar nicht auf die Idee, teure Gegenstände aus dem Haus zu schaffen und bei Freunden, Verwandten oder Nachbarn zu verstecken. Sie machen sich dabei strafbar, und es drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Gleiches gilt, wenn Sie versuchen, das Kuckucksiegel von Gegenständen zu entfernen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
5. Was ist eine Vermögensauskunft?
Wenn der Gläubiger neben dem Pfändungsauftrag zusätzlich den Auftrag zu Abnahme einer Vermögensauskunft fordert, müssen Sie dem Gerichtsvollzieher wahrheitsgemäß Ihre Vermögenssituation offenlegen.
Früher nannte man die Vermögensauskunft übrigens Eidesstattliche Versicherung (E.V.) oder Offenbarungseid.
Natürlich fällt die Abgabe einer Vermögensauskunft schwer. Die meisten Menschen mit Schulden fürchten sich vor diesem Schritt, zumal in der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft auch noch von Haftbefehl und Gefängnis die Rede ist.
Diese Angst in jedoch unbegründet: Überschuldung an sich ist nicht strafbar! Ihre Gläubiger erfahren durch Ihre Vermögensauskunft, wie Ihre aktuelle Vermögenssituation aussieht. Durch Ihre Angaben, die Sie schriftlich im Vermögensverzeichnis machen müssen, erhalten die Gläubiger Aufschluss über etwaige Pfändungsmöglichkeiten.
Die Abgabe der Vermögensauskunft kann von Ihren Gläubigern beantragt werden,
- wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und
- eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder.
- wenn Sie die Durchsuchung Ihrer Wohnung verweigert haben, oder
- der Gerichtsvollzieher Sie trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in Ihrer Wohnung angetroffen hat.
Können Sie bei der Abgabe der Vermögensauskunft glaubhaft versichern, dass Sie die Schuld innerhalb von sechs Monaten bezahlen können, kann der Gerichtsvollzieher die entsprechenden Raten annehmen und von der Vermögensauskunft absehen – wenn auch Ihre Gläubiger damit einverstanden sind.
6. Beratung bei finanziellen Problemen, Schulden oder Verschuldung
Sprechen Sie am besten mit einem gut ausgebildeten Einkommens- und Budgetberater:in, ob dies auch wirklich machbar ist und der richtige Weg für Sie.
Die pme Familienservice Gruppe bietet Beschäftigten Ihrer Kundenfirmen eine kostenfreie Budgetberatung an.
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