Mut zur Pflege - Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?

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Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?

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Asset-Herausgeber

01.09.2016
Kerstin Altrock
6425

Entscheidet man sich für eine Pflege zu Hause, ist eine Vielzahl an Herausforderungen zu meistern. Das Pflegestärkungsgesetz II unterstützt Modelle der ambulanten Pflege.

Vereinbarkeit von Beruf und Familie – dieses Thema wurde lange nur vor dem Hintergrund der Kinderbetreuung diskutiert. Mittlerweile rückt aber zunehmend die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger in den Vordergrund. Aufgrund der demografischen Entwicklung, die den Anteil pflegebedürftiger älterer Menschen schnell wachsen lässt, stehen immer mehr Beschäftigte vor der Herausforderung, Beruf und die Pflege ihrer Angehörigen zu meistern. Oft müssen die Pflegenden ihre Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken und sind mit der Doppelbelastung überfordert.
Arbeitgeber sind jetzt umso mehr dazu aufgerufen, ihre Mitarbeiter bei der Pflege von Angehörigen zu unterstützen und dadurch ihre Motivation und Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten.


Pflegestärkungsgesetz II – die Neudefinition der Pflegebedürftigkeit

Das Pflegestärkungsgesetz II, das am 01.01.2016 in Kraft getreten ist und dessen Änderungen 2017 wirksam wurden, bringt für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einige überfällige Verbesserungen. Im Fokus steht ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Zukünftig soll nicht mehr die Schwere der Pflegebedürftigkeit ermittelt werden, vielmehr ist es Ziel, Hilfen zum Erhalt der Selbstständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereitzustellen. Zudem soll die individuelle Pflegebedürftigkeit von Menschen besser erfasst werden.


Um dies zu realisieren, wurde 2017 ein neues System der Begutachtung eingeführt, bei dem körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt und in die Bewertung einbezogen werden. Bisher hat man sich überwiegend an rein körperlichen Gebrechen orientiert, die steigende Zahl von Demenzkranken wurde nicht hinreichend berücksichtigt. Anstelle der drei Pflegestufen, ergänzt durch die Pflegestufe 0 für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, gibt es nun fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade.


Personen, die bereits Pflegeleistungen erhalten, werden per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet, ohne einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen zu müssen. Dabei erhalten sie mindestens die gleichen Leistungen wie bislang, die meisten sogar mehr. Konkret gilt die Formel: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad.


Ein neues Empfehlungsverfahren verbessert zudem den Zugang zu Reha-Maßnahmen, die den Beginn der Pflegebedürftigkeit verhindern oder verzögern können.

 

Zu Hause ist es schöner – ambulante Pflege statt Heim

Die meisten Pflegebedürftigen wünschen sich, zu Hause oder bei der Familie zu bleiben. Das Pflegestärkungsgesetz II unterstützt dieses Modell der ambulanten Pflege und stellt mehr Gelder für pflegebedingte Ausgaben wie z. B. Wohnungsanpassungen bereit. Weiterhin werden pflegende Angehörige in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Die vollstationäre  Betreuung wird im Gegenzug mit weniger Leistungen berücksichtigt. Ausgenommen sind hier Hospize, für die nun mehr Gelder zur Verfügung stehen werden.

 

Schon durch das Pflegestärkungsgesetz I im Jahr 2015 wurden die Leistungen für die Pflege zu Hause deutlich verbessert. Angehörige haben nicht nur die Möglichkeit, bei einem plötzlichen Pflegenotfall kurzfristig eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen zu nehmen, sondern auch das Anrecht auf eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. Hinzu kommt der Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit, bei der die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit 24 Monate lang auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können. Diese längerfristigen Freistellungen werden über ein zinsfreies Darlehen kofinanziert.

 

Beruf und Pflege – neue Herausforderungen für Arbeitgeber

Die Änderungen des Pflegestärkungsgesetzes II zielen darauf ab, die Nutzung ambulanter Pflegeangebote zu erleichtern, nicht zuletzt durch eine bessere finanzielle Unterstützung. Da die meisten Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ambulante Unterstützung bevorzugen, greift das neue Gesetz wichtige Bedürfnisse der Betroffenen auf. Allerdings erfordern ambulante Pflegelösungen in der Regel auch ein stärkeres Engagement von Angehörigen. Gerade Berufstätige sind zukünftig somit noch mehr auf Arbeitsbedingungen angewiesen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen.

 

Es ist nun die Aufgabe der Arbeitgeber, auf die Bedürfnisse von pflegenden Mitarbeitern proaktiv einzugehen und neue Arbeitsmodelle zu schaffen, um die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu sichern und sie langfristig im Unternehmen zu halten.

 

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