Minijob im Privathaushalt und Corona

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Minijob und Corona: Das ist jetzt wichtig

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Asset-Herausgeber

25.05.2020
Gabriele Strasser
9886

Schon vor der Corona-Krise war für berufstätige Eltern Unterstützung zu Hause Gold wert. Mit Blick auf die aktuellen Schul- und Kita-Schließungen ist Hilfe bei der Reinigung und insbesondere bei der Kinderbetreuung umso gefragter. Wir klären die wichtigsten Fragen zum Minijob im Privathaushalt während der Corona-Pandemie. Dabei stellen sich einige Fragen: Darf ich im Moment überhaupt jemanden in meinem Haushalt beschäftigen? Wie finde ich die passende Person, wenn ich mit einem persönlichen Treffen noch warten möchte?

Plastikkorb mit Reinigungsutensilien

Ist Arbeit im Privathaushalt erlaubt? 

Da es in Deutschland nur ein Kontaktverbot und keine Ausgangssperre gibt, dürfen Haushaltshilfen und Kinderbetreuungspersonen nach wie vor ihrer Arbeit nachgehen und unterliegen im Privathaushalt keinen Abstandsregeln. Somit ist es auch jetzt möglich, eine Minijobberin oder einen Minijobber anzustellen. Dabei ist es sinnvoll, sich mit Hygienemaßnahmen vertraut zu machen und die Vorgaben für das Zusammensein außer Haus zu kennen. Die genaue Ausgestaltung des Kontaktverbots beschreiben die Corona-Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes. 

 

Bekommen Minijobber*innen weiterhin ihren Lohn, auch wenn sie nicht arbeiten? 

Sind Minijobber aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig – unabhängig davon, welche Krankheit das ist –, bekommen sie eine Lohnfortzahlung. Genauso verhält es sich, wenn Haushaltshilfen oder Babysitter wegen Quarantäne ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Dann allerdings kann ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen, und der Arbeitgeber kann sich die Lohnkosten auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Wer zuständig ist, ist abhängig vom jeweiligen Bundesland. Eine gute Übersicht bietet die Minijob-Zentrale.

Können Minijobber nicht arbeiten, weil sie ihre Kinder betreuen müssen, steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Entschädigung zu. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die Minijob-Zentrale.

 

Was passiert, wenn die Minijobberin oder der Minijobber arbeiten möchte, aber nicht darf?

Viele Arbeitgeber sind durch die aktuelle Situation verunsichert und möchten weder ihre eigene Gesundheit noch die ihres Arbeitnehmers gefährden. Manche wurden auch unter Quarantäne gestellt und fragen sich, was nun mit dem Verdienst des Minijobbers passiert. Grundsätzlich gilt hier die sogenannte Betriebsrisikolehre: Der Arbeitgeber ist weiter zur Zahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist. Der Minijobber hat also einen Entgeltanspruch. 

 

Kann der Arbeitsvertrag aufgrund der Corona-Pandemie ruhend gestellt werden? 

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist das möglich. Wenn das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. unbezahlter Sonderurlaub), ruhen auch die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberpflichten. Allerdings setzt die Sozialversicherung ein vom Arbeitgeber veranlasstes, über mehrere Monate ruhendes Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsende gleich. Arbeitgeber sind verpflichtet, der Minijob-Zentrale über den Änderungsscheck das Ende der Beschäftigung mitzuteilen. Eine Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses ist ebenfalls über den Haushaltsscheck möglich. 

 

Im Gespräch bleiben

Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindet der Wunsch nach Planungssicherheit und Beständigkeit. Sie sitzen also sprichwörtlich alle in einem Boot, das sie gemeinsam gut steuern müssen. Wir empfehlen allen Minijobbern und Eltern, sich zusammenzusetzen – vielleicht auch virtuell –, um über den Stand der Dinge zu sprechen und Fragen, Sorgen, Wünsche und Ideen auszutauschen. Auf diese Weise lässt sich am besten eine gute Lösung für beide Seiten finden. 

 

Die passende Unterstützung finden

Viele Berufstätige suchen nach neuen Wegen, um eine Haushaltshilfe oder einen Babysitter zu finden. Das geht auch ohne persönliche Treffen: Nehmen Sie doch mit potenziellen Kandidatinnen neben Telefonaten und E-Mails auch auf digitalem Weg Kontakt auf, z. B. per Videochat. So bekommen alle einen guten ersten Eindruck voneinander, und die Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungsperson erhält vielleicht schon eine virtuelle Führung durch die Wohnung und lernt die Familienmitglieder kennen.

 

Sie suchen einen Job als Betreuungsperson oder Haushaltshilfe? Nutzen Sie unser Bewerber-Portal!

Die pme Familienservice Gruppe ist im Auftrag vieler namhafter Unternehmen im gesamten Bundesgebiet tätig und vermittelt exklusiv für deren Beschäftigte passende Betreuungspersonen und Haushaltshilfen. Wir sind ständig auf der Suche nach motiviertem Personal für den Einsatz in Privathaushalten und in der Kindertagespflege. Mehr Infos und den Link zur Registrierung in unserer Betreuer*innen-Datenbank finden Sie hier.

 

Über den pme Familienservice

Im Auftrag von mehr als 900 Arbeitgebern unterstützt die pme Familienservice Gruppe Beschäftigte darin, Beruf und Privatleben gelingend zu vereinbaren und mit freiem Kopf arbeiten zu können. 

 

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