Kinderkrankentage 2024/2025 und Kinderkrankengeld
Ein krankes Kind stellt insbesondere berufstätige Eltern vor eine große Herausforderung: Sie wollen im Job ihr Bestes geben und gleichzeitig für ihr Kind da sein. Der Gesetzgeber sieht für diese Situationen die Kinderkrankentage vor. Wir fassen zusammen, was Eltern im Jahr 2024/2025 zusteht.
Verena Frech, pme-Fachberaterin Kinderbetreuung und Vereinbarkeit von Beruf & Familie, hat die wichtigsten Bedingungen zusammengefasst.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld?
Unter folgenden Voraussetzungen haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankentage:
- Sie sind berufstätig.
- Sie sind gesetzlich krankenversichert und haben selbst Krankengeldanspruch.
- Ihr Kind ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert.
- Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt (bei behinderten Kindern gibt es keine Altersgrenze).
- Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt.
- Ein ärztliches Attest bestätigt die Erkrankung Ihres Kindes.
- In Ihrem Haushalt lebt kein anderer Erwachsener, der sich um Ihr Kind kümmern kann.
Wie viele Kinderkrankentage stehen mir 2024/2025 zu?
- 2024/2025 stehen jedem gesetzlich versicherten Elternteil pro gesetzlich versichertem Kind 15 Arbeitstage im Kalenderjahr zu.
- Wenn Sie mehrere Kinder haben, stehen jedem Elternteil maximal 35 Arbeitstage im Kalenderjahr zu.
- Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Kinderkrankentage bei einem Kind und maximal 70 Tage im Jahr bei mehreren Kindern.
Wer zahlt meinen Lohn, wenn das Kind krank ist?
Bei den Kinderkrankentagen handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Freistellung, die Sie bei Ihrem Arbeitgeber anmelden müssen. Ob diese Freistellung von Ihrem Arbeitgeber bezahlt wird oder nicht, hängt von Ihrem Arbeits- bzw. Tarifvertrag ab.
Für beide Varianten gibt es eine gesetzliche Grundlage.
Nach § 616 BGB ist eine bezahlte Freistellung grundsätzlich möglich, wenn man unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die bezahlte Freistellung kann zeitlich begrenzt werden; oft liegt die Grenze bei 5 Tagen im Jahr, denn nach aktueller Rechtsprechung müsste ein Unternehmen das Gehalt für bis zu fünf Arbeitstage fortzahlen. Der Arbeitgeber kann die bezahlte Freistellung nach § 616 BGB jedoch vertraglich ausschließen.
Wenn die bezahlte Freistellung ausgeschlossen ist oder die verfügbaren bezahlten Tage bereits genutzt wurden, greift § 45 SGB V. Dieser sieht eine unbezahlte Freistellung mit der Möglichkeit des Krankengeldbezugs vor, wenn man zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
- Das Kinderkrankengeld beträgt i. d. R. bis zu 90 % des Nettoverdienstes, ist jedoch gedeckelt (s. Punkt 4).
- Es kann bis zu 100 % des Nettoverdienstes betragen, wenn in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten steuerpflichtige Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) gezahlt wurden.
- Der Höchstsatz bemisst sich an der jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenze ((2024: 5,175 € pro Monat).
- Als Brutto-Kinderkrankengeld erhält man 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, das entspricht 120,75 € pro Tag im Jahr 2024.
- Vom Brutto-Kinderkrankengeld werden anschließend Beiträge für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.
- Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Entsprechend ist das Kinderkrankengeld deutlich niedriger als der eigentliche Nettoverdienst der Eltern.
Neu ab 2024: Bei stationärer Aufnahme des Kindes gilt ein unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Welche Unterlagen braucht man, um Kinderkrankengeld zu erhalten?
- Ärztliches Attest
- Antrag auf Kinderkrankengeld
- Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
Alle Unterlagen müssen vollständig ausgefüllt bei der Krankenkasse des Antragstellers eingereicht werden.
Weitere nützliche Informationen rund um Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, haben Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld, wenn sie ihre Tätigkeit aufgrund der Betreuung des kranken Kindes nicht ausüben können.
Man kann den Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem auf den anderen Elternteil übertragen, wenn beide Eltern berufstätig und gesetzlich krankenversichert sind. Der Arbeitgeber muss jedoch zustimmen.
Privat krankenversicherte Eltern haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es gibt jedoch Versicherungen, bei denen das Kinderkrankengeld zusätzlich mit aufgenommen werden kann. Ist das Kind selbst privat krankenversichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, auch wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist.
Muss ein Kind aufgrund eines Unfalls betreut werden, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten, insofern sich der Unfall im Kindergarten, im Hort oder in der Schule bzw. auf dem Weg dorthin oder von dort nach Hause ereignet hat.
Eltern, deren Kind schwerstkrank ist und eine sehr geringe Lebenserwartung hat, können zeitlich unbegrenzt Krankengeld bekommen. Das Kind muss dazu nicht in ihrem Haushalt leben.
Bezieher:innen von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld erhalten ihre Leistungen weiterhin, wenn sie ihr krankes Kind pflegen und dem Amt zu dieser Zeit nicht zur Verfügung stehen können. Arbeitslosen steht die gleiche Anzahl an Kinderkrankentagen zu wie Berufstätigen.
Ein krankes Kind kann den gut strukturierten Familien- und Berufsalltag ganz schön durcheinander wirbeln. Der pme Familienservice steht berufstätigen Eltern beratend zur Seite und unterstützt sie durch die Vermittlung von Kinderbetreuer:innen, Notbetreuungspersonen und Haushaltshilfen. Wir informieren Sie gerne!
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Weiterführende Informationen und Quellen
Von Kinderzuschlag bis Kinderkrankentage: Das ändert sich 2024 (Stand: 18.03.24)
Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 (Stand: 18.03.24)
So beantragst du Kinderkrankentage (Stand: 18.03.24)
Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit (Stand: 18.03.24)
Begrenzung der bezahlten Freistellung: BAG, Urteil vom 19. April 1978