Kinderkrankengeld Erweiterung 2021

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Kinderkrankengeld wird erneut erweitert

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Asset-Herausgeber

06.05.2021
Gabriele Strasser
3799

Im Januar hatte der Bundestag ein Gesetz zur Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld beschlossen. Wegen der fortwährenden Pandemie wurde der Anspruch im April 2021 noch einmal erweitert.

Wenn ihr Kind krank ist und sie es selbst betreuen müssen, haben Eltern Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Gesetzlich Versicherte haben zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlich befristeten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bereits im Januar 2021 hatte das Bundeskabinett eine Erweiterung der Anspruchsdauer beschlossen. Nun wurde der Anspruch noch einmal erweitert. Statt 20 hat nun jedes Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 30 Arbeitstage. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf längstens 60 Arbeitstage (statt bisher 40 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.

 

Kinderkrankengeld auch bei pandemiebedingter Kita- oder Schulschließung

Neu ist, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch besteht, wenn Eltern ihre Kinder zuhause betreuen müssen, weil die Kita oder Schule pandemiebedingt geschlossen ist oder für die Gruppe bzw. die Klasse ein Betreuungsverbot gilt. Eltern erhalten unter diesen Bedingungen also auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist.

 

Kinderkrankengeld: So funktioniert es!

 

1. Prüfen Sie die Voraussetzungen

  • Sind Sie gesetzlich krankenversichert (mit Krankengeldanspruch)?
  • Wird die Betreuung des Kindes zu Hause aufgrund pandemiebedingter Schließung/ Empfehlung zur häuslichen Betreuung erforderlich?
  • Ist das zu betreuende Kind unter 12 Jahren (Kinder mit Behinderungen haben auch über das 12. Lebensjahr hinaus Anspruch)?
  • Kann keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen?
  • Stehen noch genügend Kinderkrankengeldtage zur Verfügung? 

Können Sie alle Fragen mit „Ja“ beantworten? Dann besteht mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld.

 

2. Beschaffen Sie Nachweise von der Kita bzw. Schule

Folgende Gründe werden anerkannt:

  1. Schließung der Einrichtung
  2. Schließung der Klasse oder Gruppe
  3. Einschränkung des Zugangs zur Kita
  4. Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule
     

3. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber

Es empfiehlt sich, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen: Wie kann die Arbeit sinnvoll umverteilt oder zurückgestellt werden, wie kann der Arbeitgeber unterstützen?

Im besten Fall finden Sie im gemeinsamen Einvernehmen eine Arbeits- und Kinderkrankentageplanung, mit der beiden Seiten gedient ist.

Bedenken Sie: Auch wenn die Anspruchsdauer erweitert wurde, ist sie weiterhin zeitlich begrenzt. Wegen der unabsehbaren Entwicklung der Pandemie empfiehlt sich eine gute Planung und Einteilung. 

 

4. Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse

  1. Reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen formlosen Antrag auf Kinderkrankengeld für die gemeldeten Kinderkrankentage ein.
  2. Fügen Sie gegebenenfalls einen Nachweis der Kita oder Schule bei.
  3. Hilfreich ist eine zusätzliche Begründung, weshalb keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.

 

Rückwirkender Antrag möglich

Die neuen Bedingungen für das Kinderkrankengeld gelten seit dem 5. Januar. Eltern, die seitdem unbezahlten Urlaub genommen haben, können das Kinderkrankengeld rückwirkend beantragen.

Ein Anspruch wird auch bestehen, wenn die Eltern grundsätzlich neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten könnten. Der Bezug von Kinderkrankengeld bei gleichzeitigem Erbringen einer Arbeitsleistung ist ausgeschlossen. Auch der Anspruch auf Entschädigung nach §56 des Infektionsschutzgesetzes ruht während des Bezugs von Kinderkrankengeld.

Quelle: www.bmfsfj.de

 

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