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Gesetzesänderung: Das ändert sich 2024

Das Jahr 2024 hält für Arbeitgeber und Beschäftigte viele Neuerungen bereit. Lesen Sie in diesem Artikel, was sich für Sie ändert. Sobald ein neues Gesetz verabschiedet ist oder eine Änderung in Kraft tritt, erfahren Sie hier davon.

Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar in zwei Schritten. Die vierte Mindestlohnanpassungsverordnung sieht vor, dass der Mindestlohn zu Beginn des Jahres 2024 um 41 Cent auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht wird. Anfang 2025 soll er um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro steigen. Von der Anhebung des Mindestlohns profitieren in Deutschland rund sechs Millionen Beschäftigte. Der Beschluss geht auf eine Empfehlung der Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vom Juni 2023 zurück.

Minijobgrenze erhöht sich

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob (auch: Minijobgrenze) ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der Mindestlohn wie geplant Anfang 2024 erhöht, so hat das auch Auswirkung auf die Minijobs. Die Minijobgrenze erhöht sich dann von bisher 520 Euro auf 538 Euro.

Mindestvergütung für Auszubildende steigt

Auszubildende erhalten 2024 eine höhere Mindestvergütung, die Ausbildungsbetriebe ihnen garantieren müssen. Das Monatsgehalt für Auszubildende liegt ab 2024  bei 649 Euro innerhalb des ersten Lehrjahrs, im zweiten Lehrjahr erhalten sie dann 766 Euro pro Monat. Ab Beginn des dritten Lehrjahres erhalten Auszubildende  876 Euro und im vierten Lehrjahr schließlich 909 Euro monatlich.

Telefonische Krankschreibung ab sofort möglich

Wie das Bundesgesundheitsministerium Anfang Dezember bekannt gab, ist ab sofort die telefonische Krankschreibung von Patient:innen mit leichten Erkrankungen möglich. Die erstmalige telefonische AU-Bescheinigung kann für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Die Regel soll helfen, Praxen zu entlasten, Bürokratie abzubauen und unnötige Arztbesuche zu vermeiden. Diese Regelung gilt auch für die telefonische Krankmeldung von Kindern. Es ist auf diesem Wege möglich, bis zu fünf Tage Kinderkrankengeld zu beziehen.

Änderungen beim Kinderkrankengeld

Während der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld von zehn auf 15 Tage pro Jahr und Elternteil erhöht. Alleinerziehende hatten Anspruch auf 30 Tage Kinderkrankenkgeld anstelle von 25 Tagen. Da die Corona-Sonderregeln Ende 2023 ausgelaufen sind, würde nun wieder die reguläre Anzahl an Kinderkrankengeldtagen pro Jahr gelten.

Für die Jahre 2024 und 2025 wurde nun jedoch eine Erhöhung des regulären Anspruchs auf Kinderkrankengeld beschlossen. Elternteile erhalten laut Bundesministerium für Gesundheit demnach 2024 und 2025 jeweils

  • 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind statt zehn
  • Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage statt 20
  • Die jährlichen Gesamt-Anspruchstage pro Elternteil steigen auf 35 Arbeitstage (statt 25) und für
  • Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).

Neue Einkommensgrenze fürs Elterngeld

Wie das Bundesfamilienministerium kürzlich bekanntgab wird es ab 2024 schrittweise Änderungen im Bezug des Elterngeldes geben.

Bisher war es Eltern mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 Euro und Alleinerziehenden mit bis zu 250.000 Euro möglich, Elterngeld zu beantragen.

Ab dem 1. April 2024 wird die Grenze auf 200.000 Euro reduziert. Zum 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare auf 175.000 Euro gesenkt.

Auch sei der gleichzeitige Bezug von Elterngeld für Paare künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen gebe es demnach für den parallelen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und Frühchen.

Kinderzuschlag steigt auf bis zu 292 Euro monatlich

Der Kinderzuschlag beträgt ab dem 1. Januar 2024 bis zu 292 Euro monatlich je Kind (bisher bis 250 Euro). Er ergänzt das Kindergeld und ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können, aber nicht den Bedarf des Kindes.

Wer den Kinderzuschlag erhält, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und kann sich von Kitagebühren befreien lassen.

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