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Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz: Antworten & Tipps

Schwangere und stillende Frauen müssen vor übermäßiger Belastung und gefährlichen Arbeitsbedingungen geschützt werden. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ermöglicht Frauen, im Job weiterzuarbeiten, ohne ihre Gesundheit oder die ihres Kindes zu gefährden. Dabei spielt die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz eine wichtige Rolle.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz?

Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ist eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende. Sie dient dem Schutz von Mutter und Kind und stellt sicher, dass keine Risiken am Arbeitsplatz ihre Gesundheit gefährden.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine solche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und – wenn nötig – entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Auf diese Weise wird auch die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes gewährleistet.

Ziel der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ist es, potenzielle und geeignete Schutzmaßnahmen zu ermitteln, um Risiken am Arbeitsplatz zu minimieren oder zu beseitigen und somit eine sichere Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu gewährleisten.

Hinweis

Gemäß § 14 Mutterschutzgesetz muss die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz und jede Tätigkeit der schwangeren bzw. stillenden Mitarbeiterin vorliegen und entsprechend dokumentiert werden.

Ist eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz Pflicht?

 Die primäre Verantwortung für die Umsetzung des Mutterschutzes tragen die Arbeitgebenden. Sie müssen die gesetzlichen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen.

Jedes Unternehmen muss gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) eine Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze durchführen, unabhängig davon, ob aktuell oder in Zukunft schwangere oder stillende Frauen beschäftigt werden. Diese Verpflichtung gilt somit auch für Betriebe, in denen ausschließlich Männer arbeiten.

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber feststellen, ob

  • voraussichtlich Schutzmaßnahmen erforderlich sind,
  • die Arbeitsbedingungen angepasst werden müssen oder
  • die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht länger fortgesetzt werden kann.

Wann muss der Arbeitgebende eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz erstellen?

 Am besten im Vorfeld. Nicht erst, wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft oder Stillzeit bekannt gibt. Schließlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung vorliegen zu haben, und das unabhängig davon, ob derzeit eine schwangere oder stillende Frau im Unternehmen beschäftigt ist.

Durch eine im Vorfeld vorliegende Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes können die ermittelten Schutzmaßnahmen unmittelbar nach Mitteilung der Mitarbeiterin über eine Schwangerschaft oder Stillzeit umgesetzt werden. Auf diese Weise können Arbeitsunterbrechungen, zum Beispiel durch ein vorläufiges Beschäftigungsverbot der Mitarbeiterin, vermieden werden.

Liegt noch keine Gefährdungsbeurteilung vor, sollte diese schnellstens erstellt werden, um Bußgeldstrafen zu vermeiden und den Schutz der schwangeren bzw. stillenden Mitarbeiterinnen zu gewährleisten.

Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung und führt diese im Betrieb durch?

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen so gestaltet sind, dass keine Gefährdung für die schwangere bzw. stillende Mitarbeiterin am Arbeitsplatz besteht.

Zur Beratung und Unterstützung können Betriebsärzt:innen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Beispielsweise, wenn mögliche Gefährdungen ermittelt oder geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Betriebsärzt:innen sind allerdings nicht befugt, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz schriftlich dokumentieren und die schwangere bzw. stillende Person über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie den Bedarf an Schutzmaßnahmen informieren.

In der Dokumentation müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung (Welche Gefährdungen liegen in welchem Ausmaß vor? Wie dringlich ist die Beseitigung?)
  • Festgelegte Maßnahmen (Welche Maßnahmen sind bis wann durchzuführen? Wer ist dafür verantwortlich? Wie wirksam sind die Maßnahmen? Braucht es ergänzende Maßnahmen)
  • Termin oder Angebot eines Gesprächs mit der Mitarbeiterin über Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen

 

Hinweis

Die Dokumentation ist gleichzeitig der Nachweis über die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Ohne diesen Nachweis können Bußgeldstrafen folgen.

 Wie läuft die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ab?

 

Die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebendem, Arbeitnehmerin und gegebenenfalls dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin.
 
Das sind die 5 Schritte der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz:

1. Zuerst werden alle relevanten Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten, denen die schwangere oder stillende Frau ausgesetzt ist, untersucht und bewertet.

2. Dann werden potenzielle Gefahren für die Gesundheit der Frau und ihres Kindes identifiziert und beurteilt.

3. Anschließend werden geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und umgesetzt, um Risiken zu minimieren oder zu beseitigen. Dies kann beispielsweise die Anpassung von Arbeitszeiten, die Bereitstellung ergonomischer Arbeitsmittel oder die Schulung von Mitarbeitern umfassen. 

4. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.

5. Wichtig ist, die Beurteilung nicht nur einmalig durchzuführen, sondern regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn sich die Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen ändern.

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erfordert eine sorgfältige, schriftliche Dokumentation aller Schritte, Ergebnisse und Verantwortlichkeiten. Dies dient nicht nur der rechtlichen Absicherung des Arbeitgebenden, sondern ermöglicht auch eine transparente Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten.

Welche Risiken können am Arbeitsplatz für Schwangere und Stillende bestehen?

Am Arbeitsplatz können verschiedene Risiken für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen bestehen, die sich negativ auf die Gesundheit der Mutter sowie die Entwicklung des ungeborenen Kindes auswirken können.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Der Umgang mit bestimmten Bio- und Gefahrenstoffen
  • Körperliche Belastungen
  • Chemische Substanzen
  • Infektionsgefahren
  • Psychosoziale Belastungen und Stress

Für Stillende sind vor allem Gefahrenstoffe zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf die Milchbildung haben.

Schwangere oder Stillende dürfen eine Tätigkeit mit unverantwortbarer Gefährdung auch dann nicht ausüben, wenn sie dies auf eigene Verantwortung tun möchten.

Hinweis

Unter §11 und §12 im Mutterschutzgesetz sind unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Frauen aufgelistet.

Welche Schutzmaßnahmen müssen ergriffen werden, um Risiken für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen zu minimieren?

Wenn am Arbeitsplatz unverantwortbare Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen festgestellt werden, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Schwangere bzw. Stillende eine Rangfolge bei den erforderlichen Schutzmaßnahmen einhalten (§ 13 des Mutterschutzgesetz):

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen: Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen so ändern, dass die Gefährdungen vermieden werden. Zum Beispiel durch:

  • Bereitstellung geeigneter Schutzmaßnahmen
  • Ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes
  • Vermeidung von Hantieren mit Gefahrenstoffen 

Die Maßnahmen sind individuell auf den Arbeitsplatz und die Tätigkeit der schwangeren bzw. stillenden Mitarbeiterin anzupassen und sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. 

2. Arbeitsplatzwechsel: Wenn die Anpassung der Arbeitsbedingungen nicht möglich ist oder zu aufwendig wäre, muss der Arbeitgeber der Frau – wenn möglich – einen anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz anbieten.

3. Betriebliches Beschäftigungsverbot: Wenn weder die Anpassung der Arbeitsbedingungen noch ein Arbeitsplatzwechsel die Gefährdungen beseitigen können, darf der Arbeitgeber die schwangere bzw. stillende Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigen.

Tipps für Arbeitgebende

  • Stellen Sie sicher, dass eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende vorliegt.
  • Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der schwangeren Mitarbeiterin auf, um über mögliche Risiken am Arbeitsplatz zu sprechen.
  • Untersuchen und bewerten Sie die Arbeitsbedingungen und Tätigkeiten hinsichtlich möglicher Risiken.
  • Passen Sie Arbeitszeiten und -umfang bei Bedarf an den Verlauf der Schwangerschaft an.
  • Informieren Sie schwangere und stillende Mitarbeiterinnen über Schutzmaßnahmen und haben Sie ein offenes Ohr.
  • Setzen Sie die Maßnahmen konsequent um und überprüfen Sie regelmäßig deren Wirksamkeit.
  • Dokumentieren Sie die Gefährdungsbeurteilung und alle getroffenen Maßnahmen sorgfältig.
  • Passen Sie die Gefährdungsbeurteilung bei Bedarf an.

Hier geht es zum "Leitfaden zum Mutterschutz – Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Tipps für Schwangere und Stillende

  • Informieren Sie sich über Ihre Rechte gemäß dem Mutterschutzgesetz und relevanten Arbeitsschutzvorschriften.
  • Kommunizieren Sie frühzeitig Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit an Ihren Arbeitgebenden.
  • Sprechen Sie offene Fragen und Bedenken bezüglich Ihrer Arbeitsbedingungen an.
  • Suchen Sie bei Bedarf das Gespräch mit Betriebsärzt:innen, um individuelle Gesundheitsrisiken zu besprechen und geeignete Schutzmaßnahmen zu erörtern.
  • Halten Sie Termine, Gespräche, Anpassungen oder Bedenken bezüglich Ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit am Arbeitsplatz schriftlich fest.
  • Achten Sie auf Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden am Arbeitsplatz und im Alltag.

Hier geht es zum "Mutterschutzgesetzt (MuSchG)" vom Bundesamt für Justiz
Hier geht es zum "Leitfaden zum Mutterschutz – Informationen für Schwangere und Stillende"  
 

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