Aufgrund der Corona-Pandemie ist es – derzeit befristet bis 31. März 2021 – weiterhin möglich, dass diese Leistungen auch von Angehörigen oder anderen Laien erbracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass dies vorab mit der zuständigen Pflegeversicherung des Patienten abgesprochen wurde.
Mit dem Geld kann zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst bezahlt werden, ein Angebot der Nachbarschaftshilfe oder haushaltsnahe Dienstleistungen wie Wohnungsreinigung oder Hilfe beim Einkaufen. Auch für Begleitung bei Arztbesuchen oder Spaziergängen sowie für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege kann das Geld verwendet werden. Außerdem können damit Angehörige entschädigt werden, die pandemiebedingt einspringen.
Erstattung über die Pflegekasse
Die Leistungen werden erstattet, wenn Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen die Belege bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person einreichen. Wichtig dabei ist: Es werden nur Leistungen zugelassener Anbieter erstattet, die auch tatsächlich angefallen sind. Allerdings können nicht ausgeschöpfte Beträge bis Ende Juni des Folgejahres übertragen werden.
Keine Einbußen beim Pflegegeld
Was viele nicht wissen: Wenn die Pflegekasse die Dienstleistungen bezahlt, entstehen dadurch keine Einbußen beim Pflegegeld. Deshalb werden die Entlastungsleistungen oft nicht genutzt, und der Entlastungsbetrag verfällt.
Quelle:
Video: Doppelbelastung Arbeiten und pflegen? Wie geht das?
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