Kita-Rechtsanspruch: Schadenersatz möglich
Bereits seit dem Jahr 2013 haben Eltern für Kinder ab dem ersten Geburtstag Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Krippe oder in der Kindertagespflege. Immer mehr Eltern reichen Klage ein, wenn der Anspruch nicht eingelöst wird. Ab 2025 soll auch der Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Schulkinder kommen.
Die Suche nach einer passenden Kinderbetreuung kann herausfordernd sein. So fehlen aktuell über 300.000 Betreuungsplätze bundesweit. Viele Arbeitgeber stehen vor einer echten Herausforderung, wenn Mütter und Väter in Ermangelung eines Betreuungsplatzes ihre Elternzeit verlängern müssen. Eltern können in einem solchen Fall ihren Rechtsanspruch einklagen. Die Zahl der Eltern, die diesen Weg einschlagen, wächst.
Grundlage dafür ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2016: Wenn die Kommune für einen fehlenden oder verspäteten Betreuungsplatz verantwortlich gemacht werden kann, haben Eltern einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Anlass für das Urteil war der Fall von drei Müttern aus Leipzig, die ihre Kinder zu Hause betreuen mussten und deshalb erst später in den Beruf zurückkehren konnten. Sie klagten auf Erstattung ihres Verdienstausfalls in Höhe von 15.000 Euro. Der BGH gab den Klagen statt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15).
Frühzeitige Anmeldung auch bei geplantem Wohnortwechsel
Sich möglichst früh anzumelden ist eines der Erfolgsrezepte bei der Suche nach einem Betreuungsplatz. Was tun, wenn man noch nicht an dem Ort wohnt, wo man die Betreuung tatsächlich benötigen wird, etwa wenn ein Umzug geplant ist? Die meisten Kommunen nehmen nur Anmeldungen von Eltern entgegen, die bereits dort wohnen. Hier gab es jüngst ein interessantes Gerichtsurteil:
Eine Familie hatte im April 2019 bei der Stadt Marl einen Kitaplatz für ihr dreijähriges Kind beantragt, allerdings lebte sie zu der Zeit noch in Bottrop. Die Stadt sah das als Hindernis. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Familie recht und verpflichtet die Stadt Marl, dem Kind einen Kitaplatz zur Verfügung zu stellen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung könne nicht deshalb verfallen, weil die Eltern zum Zeitpunkt des Antrags noch in einer andren Stadt wohnen, so die Richter (Aktenzeichen 10 L 1080/19).
Verlässliche Betreuung für Grundschulkinder
Was für Kinder unter drei bzw. sechs Jahren schon gilt, soll ab 2025 auch für Grundschulkinder gelten. Denn gerade nach der Schule, die oft mittags schon endet, brauchen Kinder und Eltern eine verlässliche Betreuung. In manchen Bundesländern wie Brandenburg, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es bereits einen Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung. Die Regierungsparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, bis 2025 einen bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder auf den Weg zu bringen.
Das sagt Elternberater Christian Keller
„Ich kann Eltern nur empfehlen, sich möglichst früh um einen Kita-Platz zu bemühen. Sinnvoll ist ein Vorlauf von mindestens sechs bis neun Monaten. Erstens hat man dann größere Chancen, einen Platz in der Wunscheinrichtung um die Ecke zu bekommen. Und zweitens bleibt genug Zeit, Vorkehrungen zu treffen, um später auch mit Erfolgsaussicht klagen zu können.
Wir beraten die Beschäftigten unserer Kundenunternehmen sowohl zu ihrem Rechtsanspruch als auch zum konkreten Angebot und den Anmeldemodalitäten vor Ort und begleiten Eltern bei der Suche nach einer passenden Kita, Kindertagespflege oder einer anderen privaten Betreuungslösung.“
Christian Keller, Produktverantwortlicher für Elternberatung beim pme Familienservice
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